Mit dem Zutritt zum räumlichen Geltungsbereich der Stadionordnung erteilen die Besuchenden des
Waldseestadions, Waldstraße 3, 77855 Achern-Oberachern, ihre Einwilligung in die Geltung der
nachstehend privatrechtlich geregelten Stadionordnung des Sportvereins Oberachern e. V. (SVO).
I. Geltungsbereich
Diese Benutzungsordnung gilt für die umfriedeten Versammlungsstätten und Anlagen des Waldseestadions.
II. Anerkennung / Bindung
Besucher erkennen mit dem Erwerb einer Eintritts- und/oder Berechtigungskarte die Regelung der
Stadionordnung als verbindlich an. Die Bindungswirkung dieser Stadionordnung entsteht mit dem
Zutritt zum Stadiongelände.
III. Widmung
1. Das Stadion dient vornehmlich der Austragung von Fußballspielen.
2. Ein Anspruch der Allgemeinheit auf Benutzung der Versammlungsstätten und der Anlagen des
Stadions besteht nicht.
3. Die im Einzelfall abzuschließenden Verträge über die Benutzung des Stadions richten sich nach
bürgerlichem Recht.
IV. Aufenthalt
1. In den Versammlungsstätten und Anlagen des Waldseestadions dürfen sich an Veranstaltungs-
tagen nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechti-
gungsausweis mit sich führen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung für diese Veranstaltung auf
eine andere Art nachweisen können. Eintrittskarten und Berechtigungsausweise sind innerhalb
der Stadionanlage auf Verlangen der Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes vorzu-
weisen.
2. Das Stadion kann während der Veranstaltungen videoüberwacht werden.
3. Zuschauer haben den auf der Eintrittskarte für die jeweilige Veranstaltung angegebenen Platz
einzunehmen.
4. Für den Aufenthalt im Stadion an veranstaltungsfreien Tagen gelten die Regelungen des
allgemeinen Hausrechts.
V. Eingangskontrolle
1. Jeder Besucher ist bei dem Betreten der Stadionanlage verpflichtet, dem Kontroll- und Ord-
nungsdienst seine Eintrittskarte oder seinen Berechtigungsausweis unaufgefordert vorzuzeigen
und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
2. Jeder Besucher ist ferner grundsätzlich verpflichtet, sich auf Aufforderung des Kontroll- und
Ordnungsdienstes, ggf. unter Inanspruchnahme von technischen Mitteln, durchsuchen und
überprüfen zu lassen, ob er auf Grund von Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen des Mit-
führens von Waffen oder von gefährlichen oder feuergefährlichen Sachen ein Sicherheitsrisiko
darstellt. Die Durchsuchung erstreckt sich auch auf mitgeführte Gegenstände.
3. Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können und Personen, die ein
Sicherheitsrisiko darstellen, wird der Zutritt zum Stadion nicht gewährt. Dasselbe gilt bei der
Austragung von Fußballspielen für Personen, gegen die ein für die jeweilige Veranstaltung wirk-
sames Stadionverbot besteht. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung
des Eintrittsgeldes besteht grundsätzlich nicht.
Vl. Verhalten im Stadion
1. Innerhalb der Stadionanlage hat sich jeder Besucher so zu verhalten, dass kein anderer ge-
schädigt, gefährdet oder -mehr als nach den Umständen unvermeidbar- behindert oder belästigt
wird. Die Besucher haben Anordnungen der Polizei, der Feuerwehr, des Kontroll-, des Ord-
nungs- und des Rettungsdienstes sowie der Stadionverwaltung, des Veranstalters und des Sta-
dionsprechers Folge zu leisten.
2. Zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher verpflichtet, auf entsprechende Anweisung der
Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes auch andere als auf ihrer Eintrittskarte ver-
merkte Plätze einzunehmen.
3. Alle Zugänge zur Sportanlage „Waldseestadion“ sowie die Rettungswege sind freizuhalten.
VII. Verbote
1. Den Besuchern des Stadions ist das Mitführen folgender Gegenstände untersagt:
a) rassistisches, fremdenfeindliches, extremistisches, diskriminierendes, rechts- bzw. links-
radikales Propagandamaterial, auch dann, wenn es strafrechtlich nicht relevant ist;
b) politische und religiöse Gegenstände aller Art, einschließlich Banner, Schilder, Symbole
und Flugblätter;
c) Waffen jeder Art;
d) Sachen, die als Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung finden können;
e) Gassprühdosen, ätzende oder färbende Substanzen;
f) sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Reisekoffer;
g) Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln und andere pyrotechnische Gegenstände;
h) Fahnen- oder Transparentstangen, die länger als 1,50 Meter sind oder deren Durchmesser
größer als drei Zentimeter ist;
i) mechanisch betriebene Lärminstrumente;
j) Laser-Pointer.
2. Der Vorstand des SV Oberachern e. V. behält sich -z. B. bei Spielen mit besonderem Risikopo-
tential- vor, den Besuchern des Stadions bei Heimspielen das Mitführen folgender Gegenstände
zu untersagen:
a) Flaschen, Becher, Krüge oder Dosen, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders
hartem Material hergestellt sind;
b) alkoholische Getränke aller Art;
c) Tiere;
3. Verboten ist den Besuchern weiterhin:
a) jegliches Verhalten, das die öffentliche Ordnung gefährdet oder stört; dazu gehört insbe-
sondere die Art und Weise des Auftretens einschließlich des Tragens entsprechender Klei-
dungsstücke, mit dem bzw. mit denen rassistische, fremdenfeindliche, extremistische, dis-
kriminierende, rechts- bzw. linksradikale Parolen zum Ausdruck kommen oder erkennbar
kommen sollen;
b) nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere
Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen der Spielfläche, Absperrungen, Beleuchtungs-
anlagen, Kamerapodeste, Bäume, Masten aller Art und Dächer zu besteigen oder zu über-
steigen;
c) Bereiche, die nicht für Besucher zugelassen sind (z.B. das Spielfeld, den Innenraum, die
Funktionsräume), zu betreten;
d) mit Gegenständen aller Art zu werfen;
e) Feuer zu machen, Feuerwerkskörper oder Leuchtkugeln abzubrennen oder abzuschießen;
f) ohne Erlaubnis Waren und Eintrittskarten des SV Oberachern e. V. zu verkaufen, Drucksa-
chen zu verteilen und Sammlungen durchzuführen;
g) bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben;
h) außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Stadion in anderer Weise, ins-
besondere durch das Wegwerfen von Sachen, zu verunreinigen;
i) der Zutritt / Aufenthalt im Stadion unter erkennbar erheblichem Alkohol- oder Drogenein-
fluss.
VIII. Haftung.
1. Das Betreten und Benutzen des Stadions erfolgen auf eigene Gefahr. Für Personen- und Sach-
schäden, die durch Dritte verursacht wurden, wird nicht gehaftet.
2. Unfälle oder Schäden sind unverzüglich dem SV Oberachern e. V. zu melden.
IX. Folgen bei Zuwiderhandlungen
1. Wer den Vorschriften der Nummern IV., V., Vl. und VII. dieser Benutzungsordnung zuwiderhan-
delt, kann mit einer Geldbuße nach den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
(OWIG) belegt werden. Besteht der Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer sonstigen
Ordnungswidrigkeit, so kann Anzeige erstattet werden.
2. Bei Verstößen gegen die Stadionordnung können Besucher ohne Entschädigung am Betreten
des Stadions gehindert, aus dem Stadion verwiesen und mit einem Stadionverbot belegt wer-
den.
3. Die Rechte des Inhabers des Hausrechts bleiben unberührt.
X Schlussbestimmungen
1. Diese Stadionordnung tritt am 01.07.2024 in Kraft.
2. Der SV Oberachern e. V. behält sich Sonderregelungen vor.
3. Diese Stadionordnung kann von Seiten des SV Oberachern e. V. jederzeit und ohne Angabe
von Gründen geändert werden. Jede neue Ausgabe dieser Stadionordnung ersetzt automatisch
jede ältere Ausgabe und setzt jene damit außer Kraft.
Sportverein Oberachern e. V.
Vorstand